Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 234a
§ 234a – Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug
(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Unterhaltsgeld bezogen haben, und für die von dem dem Unterhaltsgeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld. (2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 dieses Buches in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
Kurz erklärt
- Versicherte, die vor Arbeitsunfähigkeit oder vor bestimmten Leistungen Unterhaltsgeld erhalten haben, haben Anspruch auf Übergangsgeld.
- Der Anspruch gilt auch für Personen, die Beiträge zur Rentenversicherung auf ihr Arbeitsentgelt gezahlt haben.
- Dieser Anspruch besteht auch nach dem 31. Dezember 2004.
- Für die Berechnung des Übergangsgeldes gelten spezifische gesetzliche Regelungen.
- Die relevanten Regelungen stammen aus dem Buch und dem Fünften Buch in der Fassung vom 30. Juni 2004.